Sofern gegen eine Verfügung oder einen Entscheid Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben werden kann, sind die Art des Rechtsmittels, die legitimierten Parteien, die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für das Ergreifen des Rechtsmittels anzugeben (§ 175 Abs. 2 StG).