5. 5.1. Der Rekurrent macht geltend, die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid sei lückenhaft. Es sei darin nicht beschrieben, wie ein Rekurs aus dem Ausland einzureichen sei. Ebensowenig sei vermerkt, dass ein Rekurs nicht per E-Mail eingereicht werden könne. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass der Rekurs zu unterzeichnen sei. Dieser Mangel in der Rechtsmittelbelehrung sei ihm nicht anzulasten. 5.2. Eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann zu einer Wiederherstellung von Rechten führen (§ 187 Abs. 2 StG).