3.5. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen (§ 196 Abs. 1 StG). Zur Schriftform gehört das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift. Die Schriftform ist Gültigkeitserfordernis. Ein Fax genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 17 mit Hinweis). Ebensowenig gilt eine E-Mail als schriftliche Eingabe (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 15a mit Hinweisen).