Im Rahmen des Schriftenwechsels wiederholte das Spezialverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Juli 2022 die Erklärungen zur Berechnung der Rechtsmittelfrist sowie zur erforderlichen Schriftlichkeit des Rekurses. Ebenso wurde festgehalten, dass bis zu jenem Zeitpunkt keine (formgültige) Rekursschrift eingereicht worden sei. Mit Replik vom 27. Juli 2022 bestritt der Rekurrent, dass seine Rekurserhebung per E-Mail ungültig sei und legte das (ursprüngliche) unterzeichnete Rekursschreiben "der guten Ordnung halber" im Original bei.