Aufgrund des Eingangs der E-Mail-Eingabe des Rekurrenten am letzten Tag der Rekursfrist war eine Aufforderung zur Verbesserung nicht möglich, da eine Nachfristansetzung nur für den Fall einer fehlenden handschriftlichen Unterschrift (oder bei Unklarheit oder Widersprüchlichkeit von Antrag und Begründung, vgl. § 196 Abs. 3), nicht aber für den Fall einer per E-Mail übermittelten Eingabe möglich ist (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 26 mit Hinweis i.V.m. § 186 StG N 15a mit Hinweisen).