3.2. Gemäss § 197 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) gilt für die Berechnung der Fristen die Zivilprozessordnung. Danach stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die Gerichtsferien dauern somit vom Sonntag vor Ostern bis und mit dem Sonntag nach Ostern (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 145 ZPO N 5).