Sie gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 20 mit Hinweis). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 186 Abs. 1 und 2 StG). Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung.