7. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 stellte das Spezialverwaltungsgericht A. das voraussichtliche Nichteintreten auf den formungültigen Rekurs in Aussicht und forderte ihn auf, dazu sowie zu den beigelegten Vernehmlassungen des Gemeindesteueramtes Q. und des Kantonalen Steueramtes Stellung zu nehmen. 8. A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Vorab ist zu prüfen, ob der Rekurs innerhalb der Rechtsmittelfrist gültig eingereicht wurde.