5. Mit E-Mail vom 13. Mai 2022 teilte das Spezialverwaltungsgericht A. mit, dass ein Rekurs per E-Mail grundsätzlich ungültig sei, und dass Voraussetzung eines gültigen Rekurses eine innerhalb der Rechtsmittelfrist -3- der schweizerischen Post übergebene oder einer diplomatischen Vertretung der Schweiz im Ausland eingereichte Eingabe sei. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.