4. Den Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (Zustellung am 24. März 2022) hat A. mit Rekurs vom 3. Mai 2022 (per E-Mail zugesandt am 9. Mai 2022 an die Staatskanzlei des Kantons Aargau) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die Anträge, das Einkommen 2017 sei auf CHF 0.00 zu reduzieren und es sei ihm von der Gemeinde Q. bzw. dem Steueramtsvorsteher ein Schmerzensgeld von CHF 50'000.00 auszurichten. Im Übrigen sei die Gemeinde Q. aufgrund ihrer Befangenheit als nicht mehr zuständig für seine Steuerangelegenheiten zu erklären. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.