1. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 ermessensweise zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 207'600.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 208'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 506'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 516'000.00) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 19. März 2020 erhob A. mit Schreiben vom 22. August 2021 Einsprache. Er stellte den Antrag, die Steuerveranlagung 2017 sei gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2021 betreffend seiner Steuerveranlagung 2016 (WBE.2021.191) zu korrigieren.