1. Die Veranlagungsverfügung vom 17. August 2021 und der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Durchführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Rekurrenten (2) den Rekurrenten 2.2 die Rekurrentin 2.3 das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung