6. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz beurteilt das Spezialverwaltungsgericht den Rekurs nicht materiell. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass bei geldwerten Leistungen – worauf die Steuerkommission Q._____ im Einspracheentscheid zutreffend hinweist – kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus beim Beteiligungsinhaber besteht. Deshalb wird sich die Steuerkommission Q._____ im erneuten Veranlagungsverfahren mit der detaillierten und substantiierten Bestreitung seitens des Rekurrenten vertieft auseinanderzusetzen haben. Zudem sind die vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Dabei sind auch die vom Rekurrenten im Rekurs vorgebrachten Argumente und Unterlagen zu