5.3. Sowohl die Veranlagungsverfügung als auch der Einspracheentscheid sind ohne Einbezug der Tochter des Rekurrenten als Erbin der B._____ erfolgt und nicht korrekt zugestellt worden. Damit liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor. Deshalb sind die Veranlagungsverfügung vom -7- 17. August 2021 und der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 aufzuheben. Die Sache ist an die Steuerkommission Q._____ zur Durchführung eines erneuten Veranlagungsverfahrens unter Einbezug aller Erben zurückzuweisen.