5.2. Die erbberechtigten Personen werden für die Steuern des Erblassers gemeinsam im selben Verfahren und durch einen einzigen Entscheid veranlagt. Jeder Erbe hat im Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren Parteistellung und ist zur Erhebung von Rechtsmitteln in gleicher Weise befugt wie die verstorbene Person. Entscheide müssen demzufolge jeder erbberechtigten Person separat eröffnet werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 8 StG N 8 sowie § 175 StG N 19, je mit zahlreichen Hinweisen).