5. 5.1. Die Veranlagungsverfügung vom 17. August 2021 wurde dem Rekurrenten und – soweit ersichtlich – dem Sohn des Rekurrenten als dessen Vertreter eröffnet. Auch der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 wurde dem Rekurrenten und seinem Sohn zugestellt. Die Tochter als weitere Erbin wurde weder in das Veranlagungs- noch in das Einspracheverfahren einbezogen.