4.2. Wie nachfolgend gezeigt wird, sind der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 und die Veranlagungsverfügung vom 17. August 2021 aufzuheben. Vor diesem Hintergrund verzichtet das Spezialverwaltungsgericht darauf, die (weiteren) Erben der B._____ in das Rekursverfahren miteinzubeziehen. Im neu durchzuführenden Veranlagungsverfahren werden sie über volle Parteistellung verfügen, weshalb sie durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert sind.