3.3. Vorliegend hat der Rekurrent den Rekurs innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen lassen. Die Erben von B._____ – darunter der Rekurrent selbst – sind in deren Verfahrenspflichten und -rechte eingetreten. Jedoch steht die Eingabe eines Rechtsmittels jedem einzelnen Erben/Ehegatten zu. Damit wurde der Rekurs durch den Rekurrenten auch ohne Mitwirkung der übrigen Erben gültig eingereicht. 4. 4.1. Die Erben der B._____ sind aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge in deren Rechtsstellung eingetreten.