3.2.3. Sind mehrere Personen mit einer Verfügung für dieselbe Steuer veranlagt worden, wie gemeinsam steuerpflichtige Eheleute oder Erben, so können sie eine gemeinsame Einsprache erheben. Daneben ist aber auch jeder Eheteil und jeder einzelne Erbe mit Wirkung für den anderen Eheteil bzw. für alle übrigen Erben berechtigt, Einsprache zu erheben (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 192 StG N 20). Diese Grundsätze gelten, da zur Rekurserhebung gemäss § 196 Abs. 1 legitimiert ist, wer einspracheberechtigt ist, auch für das Rekursverfahren. -6-