Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sei somit auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen, welcher sich insbesondere im heissen Sommer auch nach Wahrnehmung des Hausarztes verschlechtert habe. Gestützt auf das beiliegende Arztzeugnis werde darum ersucht, den Gesundheitszustand des Rekurrenten als erheblichen Hinderungsgrund im Sinne von § 187 Abs. 2 StG zu akzeptieren und auf den Rekurs einzutreten.