2.2. 2.2.1. Im Rechtsmittelverfahren kann unter Ansetzung einer angemessenen Frist ein Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erhoben werden (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen betreffend die Kostenvorschusspflicht gelten kraft Verweisung (§ 197 Abs. 4 StG) auch vor Spezialverwaltungsgericht. Wird der Kostenvorschuss nach Ablauf der vom Instruktionsrichter angesetzten letzten Frist von 10 Tagen nicht geleistet, tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (§ 30 Abs. 2 VRPG sowie Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 189 StG N 12 - 14). -4-