_ sprechen ebenfalls für ein Hauptsteuerdomizil in Q._____. Aus den persönlichen Beziehungen kann weder ein steuerrechtlicher Wohnsitz in R._____ noch in Q._____ abgeleitet werden. Gesamthaft betrachtet befindet sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten in Q._____. 9. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.