8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der unverheiratete Rekurrent von Q._____ aus regelmässig in unmittelbarer Nähe zum Wohnort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Tatsache begründet die natürliche Vermutung, dass der Rekurrent in Q._____ seinen Lebensmittelpunkt hat. Diese natürliche Vermutung hat der Rekurrent aufgrund der Gesamtumstände nicht entkräften können. Eine nähere Prüfung konnte mangels Mitwirkung seitens des Rekurrenten nicht durchgeführt werden. Weitere Faktoren wie die Wohnverhältnisse und die bei der Anmeldung als Wochenaufenthalter vorhandene Absicht eines dauernden Verbleibens in Q._____ sprechen ebenfalls für ein Hauptsteuerdomizil in Q.