Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Rekurrenten in der Wohnung in R._____ höchstens ein Schlafzimmer zur ausschliesslichen Benutzung und jeweils die Küche, das Bad und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen könnten. Dafür spricht auch der Mietzins der Untermiete von CHF 770.00, welcher weniger als die Hälfte des Bruttomietzinses von CHF 1'590.00 ausmacht.