7. 7.1. Obschon die natürliche Vermutung, wonach Q._____ als Aufenthaltsort, von dem aus der Rekurrent seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sein Lebensmittelpunkt und Hauptsteuerdomizil ist, nicht umgestossen werden konnte, sind nachfolgend weitere Faktoren, welche für die Festlegung des Hauptsteuerdomizils des Rekurrenten ab 2020 massgeblich sind, zu prüfen.