6.4. Ein genügendes Indiz für einen Lebensmittelpunkt in R._____ kann daher aus der von ihm lediglich behaupteten regelmässigen Rückkehr zu seinen Geschwistern nicht angenommen werden, da der Rekurrent eine regelmässige Rückkehr nach R._____ nicht nachgewiesen hat. Der Umstand, dass der Rekurrent die einverlangten Privatkonto- und Kreditkartenauszüge – trotz Mitwirkungspflicht und mehrmaligen Fristerstreckungen – nicht eingereicht hat, wird zu seinem Lasten ausgelegt, da Kopien solcher Auszüge zweifellos ohne grösseren Aufwand hätten eingefordert werden können.