Trotz mehrmalig gewährter Fristerstreckung (Aufforderung vom 12. Mai 2023 / Bewilligung Fristerstreckung bis 3. Juli 2023) zur Einreichung der eingeforderten Unterlagen liess der Rekurrent mitteilen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, diese Unterlagen einzureichen. Auch bis zum Urteilszeitpunkt sind dem Spezialverwaltungsgericht die verlangten Unterlagen nicht zugegangen. Selbst wenn auf die Angaben des Rekurrenten, wonach er an Wochenenden nach R._____ zu seinen Geschwistern zurückkehrt, abgestellt würde, so ist die Häufigkeit dieses Vorgangs – die vom Bundesgericht geforderte Regelmässigkeit – mangels Mitwirkung des Rekurrenten nicht erstellt.