6.2. In seiner Einsprache macht der Rekurrent geltend, er halte sich lediglich während der Woche in Q._____ auf. Die Wochenenden und seine arbeitsfreie Zeit verbringe er in R._____. Er besitze ein P der C._____ und erwerbe die Bahntickets jeweils nicht einzeln. Deshalb sei es ihm nicht möglich die regelmässige Rückkehr nach R._____ nachzuweisen. -9-