Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus der Tatsache, dass der ledige Rekurrent vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält (Q._____) einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht die natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt und folglich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten in Q._____ befinden. Der Rekurrent kann diese natürliche Vermutung umstossen, indem er nachweist, dass er regelmässig nach R._____ zurückkehrte und dort enge persönliche und/oder familiäre sowie gesellschaftliche Beziehungen pflegte, welche den Schluss zulassen, er habe in R._____ seinen Lebensmittelpunkt gehabt.