5. 5.1. Der Rekurrent führt in seiner Einsprache aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt weiterhin ganz klar in R._____, wo er zusammen mit seinen Geschwistern wohne, sehe. Weiter habe ein Grossteil seiner Verwandtschaft dort Wohnsitz. Die meisten seiner Freunde wohnten im naheliegenden S._____. In Q._____ hingegen kenne er niemanden und pflege dort keine Beziehungen. Die Wohnung in Q._____ habe er ausschliesslich wegen der Verkürzung des Arbeitsweges gemietet. Ein weiterer Grund liege darin, dass er an 7 Tagen im Monat à 24 Stunden Pikettdienst leiste und es gegebenenfalls zu späten Abendeinsätzen kommen könne. Er halte sich lediglich während der Woche in Q._