vgl. auch BGE 125 I 54). Die steuerpflichtige Person ist allerdings verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen (Art. 42 StHG [Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde], Art. 179 StG).