Folglich sei sein steuerrechtlicher Wohnsitz in R._____ (vgl. Einsprache; Rekurs; Replik). Vorliegend ist also streitig, wo sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten ab dem 1. Januar 2020 befunden hat bzw. wo er ab dem Steuerjahr 2020 unbeschränkt steuerpflichtig ist.