2. Die Steuerkommission Q._____ hat festgestellt, dass der Rekurrent ab dem tt.mm.2020 kraft persönlicher Zugehörigkeit in Q._____ unbeschränkt steuerpflichtig sei. Der Rekurrent pflege in Q._____ intensivere Beziehungen als in R._____ und damit bestehe die Absicht zum dauernden Verbleib (vgl. Feststellungsverfügung; Einspracheentscheid; Vernehmlassung). Demgegenüber vertritt der Rekurrent die Auffassung, dass er in Q._____ lediglich Wochenaufenthalter sei und sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in R._____ befinde. Folglich sei sein steuerrechtlicher Wohnsitz in R._____ (vgl. Einsprache;