5. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich die effektiven Lebenshaltungskosten von C._____ soweit als möglich abzuklären und gestützt darauf die Berechnung des auf den Rekurrenten entfallenden Unterhaltskostenanteils vorzunehmen, ist der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 praxisgemäss aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Fällung eines neuen Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (zuletzt SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2021.121]).