4.3.3. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die an den Rekurrenten ausbezahlten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von den errechneten Lebenshaltungskosten von C._____ abzuziehen sind, weil sie nicht von den Eltern erbracht werden (VGE vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.000146]). Sie gelten somit nicht als vom Rekurrenten geleisteten Kostenbeitrag. - 11 -