Sie hat den Fall lediglich gestützt auf Erfahrungszahlen (Zürcher Kinderkosten-Tabelle) beurteilt (vgl. Einspracheentscheid). Damit hat sie die ihr vom Gesetz und insbesondere von der aargauischen Rechtsprechung betreffend Kinderabzug auferlegte Untersuchungspflicht verletzt.