4.3. 4.3.1. C._____ studierte im Jahr 2020 an der F._____ im Kanton_____. Obwohl ein Studium spezielle Kosten verursacht, und, wie bereits erwähnt, bei der Berechnung der Kinderkosten soweit als möglich von den effektiven Aufwendungen auszugehen ist und lediglich bei den üblicherweise nicht belegbaren Aufwandpositionen auf Erfahrungszahlen abzustellen ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz versucht hat, die effektiven Kosten zu eruieren (z.B. Kosten für das Studium, Bekleidung, Versicherungen etc.). Sie hat den Fall lediglich gestützt auf Erfahrungszahlen (Zürcher Kinderkosten-Tabelle) beurteilt (vgl. Einspracheentscheid).