Untersuchungsgrundsatzes. Die Steuerbehörde ist jedoch nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, wenn die Steuerpflichtigen ihre Vorbringen trotz Aufforderung nicht substantiieren oder wenn sie die erforderlichen Belege nicht beibringen, obwohl ihnen dies zumutbar wäre (VGE vom 4. November 2009 [WBE.2009.5]).