Es ist daher unvermeidlich, auf Tabellen und Durchschnittswerte abzustellen und diese, sofern sie den wahren Verhältnissen nachweislich nicht gerecht werden, zu modifizieren. Die Tabellen, welche den 'Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder' des Jugendamtes des Kantons Zürich (im folgenden: Empfehlungen) zugrunde liegen, werden allgemein als geeignet anerkannt (vgl. BGE 122 V 125 ff.); (…)."