4. 4.1. Gemäss der aargauischen Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Kinderkosten so weit als möglich von den effektiven Aufwendungen auszugehen, für welche jedoch ein strikter Zahlungsnachweis verlangt wird (zuletzt SGE vom 20. April 2023 [3-RV.2021.153]). Lediglich bei den üblicherweise nicht belegbaren Aufwandpositionen ist auf Erfahrungszahlen bzw. Durchschnittswerte abzustellen (SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2021.121]). Das aargauische Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 25. Januar 1999 (BE.96.00072) dazu das Folgende ausgeführt: