3.4.7. C._____ studierte von 2018 bis 2021 an der F._____ im Kanton_____ (vgl. Rekurs, S. 3). Es ist daher glaubhaft, dass er im vorliegend massgebenden Jahr 2020 kein Einkommen erzielte, mit welchem er seinen Lebensunterhalt (zumindest teilweise) selbst finanzieren konnte. Es sind keine Indizien aktenkundig, die für ein Einkommen von C._____ sprechen. -9-