Es obliegt der Steuerbehörde, den Beweis über das Bestehen von nicht deklarierten, steuerbaren Einkünften zu erbringen. Bringen jedoch die von der Steuerbehörde gesammelten Beweise genügende Indizien über das Bestehen von steuerbaren Elementen, obliegt es dann wiederum dem Steuerpflichtigen, die Wahrheit seiner Behauptungen zu belegen und die Beweislast über die die Steuerbefreiung rechtfertigenden Tatsachen zu tragen (Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2014 [2C_986/2013, 2C_987/2013], in: StR 2014 S. 893 ff.).