3.4.6. Es geht nicht an, einem Steuerpflichtigen den negativen Tatsachenbeweis zuzuschieben. Es ist daher unzulässig, einem Steuerpflichtigen aufgrund von Mutmassungen ein höheres Einkommen als das deklarierte zuzurechnen und ihm den Beweis für das Nichtvorhandensein dieses höheren Einkommens zu überbinden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 191 StG N 25).