3.4.4. Aus der vom Spezialverwaltungsgericht auf Ersuchen des Vertreters der Rekurrenten bei den G._____ Steuerbehörden eingeholten Steuerveranlagung 2020 von C._____ vom 29. September 2021 ist ersichtlich, dass dieser (wegen Nichtabgabe der Steuererklärung; Rekurs, S. 5) nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 10'000.00 veranlagt wurde. Die erhobene Steuer beläuft sich auf CHF 40.00 (vgl. Steuerrechnung vom 31. Oktober 2021; Rekursbeilage 11). -8-