Es ist somit stossend, wenn sich die Veranlagungsbehörde in ihrer letzten Beurteilung lediglich auf eine Steuerrechnung stützt, welche ein aufgrund einer Ermessenseinschätzung festgelegtes Einkommen von CHF 10'000.— berücksichtigt. Dieses geschätzte Einkommen von CHF 10'000.— wurde zudem nur telefonisch durch den Steuerpflichtigen selbst in Erfahrung gebracht und anschliessend per E-Mail an die Steuerbehörde mitgeteilt (Beilage 12). Zur Überprüfung dieser Angaben hätte man von der Veranlagungsbehörde erwarten können, dass sie sich direkt an das zuständige Steueramt von T._____ wendet, um den Sachverhalt abzuklären.