Gemäss dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz ist die Veranlagungsbehörde verpflichtet, den massgeblichen Sachverhalt vom Amtes wegen abzuklären (siehe Art. 129 Abs. 1 DBG). Die Veranlagungsbehörde ist dabei nicht an die Angaben des Steuerpflichtigen gebunden, sondern muss deren Richtigkeit prüfen und im Zweifel abklären.