3.4.3. Der Vertreter der Rekurrenten nimmt dazu wie folgt Stellung (Rekurs, S. 5): "Über ein effektives Einkommen des Sohnes sagt die Steuerrechnung jedoch nichts aus." Und weiter (Rekurs, S. 8 f.): "Der Einsprache-Entscheid vom 21. März 2022 verweist auf die Email des Steuerpflichtigen an das Gemeindesteueramt Q._____ vom 24. Februar 2022 und zieht daraus den Schluss, dass C._____ im Jahr 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 10'000.— veranlagt wurde. Dies ist so jedoch nicht korrekt.