Dadurch wird Kohärenz geschaffen zwischen den zu berücksichtigenden Statusmerkmalen und dem den Kinderabzug ebenfalls beeinflussenden (quantitativen) Faktoren des geleisteten Unterhalts. Diese Handhabung führt dazu, dass es – ganz im Sinne des die Sozialabzüge charakterisierenden Stichtagsprinzips – für die Gewährung des Kinderabzugs unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt das Kind die unterjährig aufgenommene Ausbildung angetreten hat und ob es auch am Stichtag noch erwerbstätig ist oder nicht, was letztlich auch dem Anliegen einer gleichmässigen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit soweit als möglich entsprechenden Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) dient.