3.2.2. Keine Frage des (qualitativen) Status, sondern ein Tatbestandsmerkmal quantitativer Natur stellt dagegen die von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG i.V.m. § 27 StGV vorausgesetzte überwiegende Unterhaltsbestreitung durch die steuerpflichtige Person dar. Bei diesem Kriterium versagt die Anwendung des Stichtagsprinzips, kann doch nicht auf ein spezifisches Datum hin beurteilt werden, ob ein Pflichtiger zur Hauptsache für den Unterhalt seines unterstützungsbedürftigen Kindes aufkommt. Dies erfordert vielmehr die Würdigung einer gewissen Zeitperiode.