2.2. Die Steuerkommission Q._____ hat für C._____ keinen Kinderabzug gewährt, da der Rekurrent, ausgehend von statistischen monatlichen Lebenshaltungskosten von CHF 1'785.00, einen Beitrag von mehr als CHF 892.50 hätte leisten müssen, damit er zur Hauptsache für seinen Sohn aufgekommen wäre. Da überdies zu berücksichtigen sei, dass der Sohn zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 10'000.00 veranlagt wor- -5- den sei, belaufe sich der Beitrag des Rekurrenten ohnehin auf weniger als 50 % (vgl. Einspracheentscheid).